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Gebühren

I. Allgemeines

Die Vergütung der Rechtsanwälte ist gesetzlich geregelt. Zum 1. Juli 2004 ist die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ("BRAGO") durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz („RVG“) abgelöst worden. Es regelt ein neu strukturiertes Anwaltsvergütungsrecht und ist grundsätzlich auf alle Mandate anzuwenden, für die nicht bereits vor dem genannten Zeitpunkt ein Auftrag erteilt wurde.

In dieser Rubrik erläutern wir Ihnen die Zusammensetzung der Gebühren nach den entsprechenden Vorschriften. Wegen der Komplexität der Materie kann allerdings nur ein grober Überblick verschafft werden, der nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

II. Regelungen nach dem RVG

Außergerichtliche Tätigkeit

Tätigkeit Vorschrift im RVG Gebühr
(zur Höhe einer vollen Gebühr vgl. Tabellenauszug)
Beratungsgebühr Nr.VV 2100 0,1 – 1,0
Geschäftsgebühr (für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen) Nr.VV 2400 0,5 – 2,5 „Normalfall“: 1,3
Einigungsgebühr Nr.VV 1000 1,5


Grundsätzlich wird die Beratungsgebühr auf die übrigen Gebühren angerechnet, so dass sie im Fall einer darüber hinausgehenden Tätigkeit nicht mehr finanziell ins Gewicht fällt.

Gemäß RVG Nr.VV 2102 kann ohne weitere Vereinbarung für eine erste Beratung keine höhere Gebühr als 190,00 EUR netto gefordert werden.

Zu beachten ist, dass nach RVG Nr.VV 7000 ff. regelmäßig Auslagen und sonstige Kosten sowie Umsatzsteuer hinzukommen.

Wird Beratungshilfe bewilligt, ergeben sich Besonderheiten, die Sie im Einzelfall mit den Rechtsanwälten besprechen sollten.

Gerichtliche Tätigkeit

Tätigkeit Vorschrift im RVG Gebühr (erste Instanz)
(zur Höhe einer vollen Gebühr vgl. Tabellenauszug)
Verfahrensgebühr (für das Betreiben des Prozesses) Nr.VV 3100 1,3
Terminsgebühr (für die Vertretung im Termin) Nr.VV 3104 1,2
Einigungsgebühr (für die Mitwirkung bei einer vertraglichen Beendigung) Nr.VV 1003 1,0


Grundsätzlich werden die außergerichtlichen Beratungsgebühren in voller Höhe und eine etwaige Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die gerichtlichen Gebühren angerechnet. Davon gibt es allerdings Ausnahmen.

Zu beachten ist, dass nach RVG Nr.VV 7000 ff. regelmäßig Auslagen und sonstige Kosten sowie Umsatzsteuer hinzukommen.

Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, ergeben sich Besonderheiten, die Sie im Einzelfall mit den Rechtsanwälten besprechen sollten.

Ausnahmen

Die dargestellten Ausführungen zur Ermittlung der außergerichtlichen und gerichtlichen Gebühren gelten nicht für alle Tätigkeiten.

So sind beispielsweise die Gebühren in Strafsachen im RVG Nr.VV 4100 ff. und in Verfahren vor den Sozialgerichten im RVG Nr.VV 2500 f., 3102 geregelt. Innerhalb der dort genannten Grenzen bestimmt sich die Vergütung z.B. nach Umfang und Schwierigkeit. Zur Klarstellung werden meist Vereinbarungen getroffen, wobei die Höhe der Gebühren von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt.
 
III. Auszug Gebührentabelle

Es ist gesetzlich niedergelegt, wie sich die volle Gebühr bei den jeweiligen Gegenstandswerten berechnet. Ein Auszug aus der sich daraus ergebenden Tabelle ist nachfolgend abgedruckt.


Gegenstandswert Rechtsanwaltsgebühr Gegenstandswert Rechtsanwaltsgebühr
Euro
Wert bis
10/10 bzw. 1,0 Gebühr Euro Euro
Wert bis
10/10 bzw. 1,0 Gebühr Euro
300,00 25,00 40.000,00 902,00
600,00 45,00 45.000,00 974,00
900,00 65,00 50.000,00 1.046,00
1.200,00 85,00 65.000,00 1.123,00
1.500,00 105,00 80.000,00 1.200,00
2.000,00 133,00 95.000,00 1.277,00
2.500,00 161,00 110.000,00 1.354,00
3.000,00 189,00 125.000,00 1.431,00
3.500,00 217,00 140.000,00 1.508,00
4.000,00 245,00 155.000,00 1.585,00
4.500,00 273,00 170.000,00 1.662,00
5.000,00 301,00 185.000,00 1.739,00
6.000,00 338,00 200.000,00 1.816,00
7.000,00 375,00 230.000,00 1.934,00
8.000,00 412,00 260.000,00 2.052,00
9.000,00 449,00 290.000,00 2.170,00
10.000,00 486,00 320.000,00 2.288,00
13.000,00 526,00 350.000,00 2.406,00
16.000,00 566,00 380.000,00 2.524,00
19.000,00 606,00 410.000,00 2.642,00
22.000,00 646,00 440.000,00 2.760,00
25.000,00 686,00 470.000,00 2.878,00
30.000,00 758,00 500.000,00 2.996,00
35.000,00 830,00    


IV. Regelungen nach der BRAGO („Altfälle“)

Außergerichtliche Tätigkeit

Tätigkeit Vorschrift in der BRAGO Gebühr

(zur Höhe einer 10/10 Gebühr vgl. Tabellenauszug)
Beratungsgebühr § 20 I 1/10-10/10
Geschäftsgebühr
(für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen)
§ 118 I 1 Mittelwert: 7,5/10
Besprechungsgebühr
(für Besprechungen mit dem Gegner oder Dritten)
§ 118 I 2 Mittelwert: 7,5/10
Vergleichsgebühr
(für die Mitwirkung bei dem Abschluss eines Vergleichs)
§ 23 I 1 15/10


Grundsätzlich wird die Beratungsgebühr auf die übrigen Gebühren angerechnet, so dass sie im Fall einer darüber hinausgehenden Tätigkeit nicht mehr finanziell ins Gewicht fällt.

Gemäß § 20 I 2 BRAGO kann ohne weitere Vereinbarung für eine erste Beratung keine höhere Gebühr als 180,00 EUR gefordert werden.

Zu beachten ist, dass gem. §§ 25 ff. BRAGO regelmäßig Auslagen und sonstige Kosten sowie Umsatzsteuer hinzukommen.

Wird Beratungshilfe bewilligt, ergeben sich Besonderheiten, die Sie im Einzelfall mit den Rechtsanwälten besprechen sollten.

Gerichtliche Tätigkeit

Tätigkeit Vorschrift in der BRAGO Gebühr (erste Instanz)
(zur Höhe einer 10/10 Gebühr vgl. Tabellenauszug)
Prozessgebühr
(für das Betreiben des Verfahrens)
§ 31 I 1 10/10
Verhandlungsgebühr
(für die mündliche Verhandlung)
§ 31 I 2 10/10
oder Erörterungsgebühr
(für die mündliche Erörterung)
§ 31 I 4 10/10
Beweisgebühr
(in der Regel für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren)
§ 31 I 3 10/10
Vergleichsgebühr
(für die Mitwirkung bei dem Abschluss eines Vergleichs)
§ 23 I 3 10/10


Grundsätzlich werden die außergerichtlichen Gebühren auf die gerichtlichen Gebühren angerechnet. Davon gibt es allerdings Ausnahmen.

Zu beachten ist, dass gem. §§ 25 ff. BRAGO regelmäßig Auslagen und sonstige Kosten sowie Umsatzsteuer hinzukommen.

Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, ergeben sich Besonderheiten, die Sie im Einzelfall mit den Rechtsanwälten besprechen sollten.

Ausnahmen

Die dargestellten Ausführungen zur Ermittlung der außergerichtlichen und gerichtlichen Gebühren gelten nicht für alle Tätigkeiten. So sind beispielsweise die Gebühren in Strafsachen in den §§ 83 ff. BRAGO und in Verfahren vor den Sozialgerichten in § 116 BRAGO gesondert geregelt.