Wissenswertes

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Gerichtsbarkeit

Die deutsche Gerichtsbarkeit ist in fünf unterschiedliche Zweige aufgegliedert:

Ordentliche Gerichtsbarkeit

(Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte (in Berlin: Kammergericht), Bundesgerichtshof)

Die ordentliche Gerichtsbarkeit wiederum untergliedert sich in die:

- Zivilgerichtsbarkeit
Die Zivilgerichte sind für das Zivil- (Privat-) recht zuständig.

- Strafgerichtsbarkeit
Bei den Strafgerichten sind als Besonderheit die Jugendgerichte hervorzuheben, die sich insbesondere mit Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) befassen.

Arbeitsgerichtsbarkeit

(Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte, Bundesarbeitsgericht)

Die Arbeitsgerichte klären sowohl individualrechtliche als auch kollektivrechtliche Streitigkeiten. Als individualrechtliche Streitigkeiten werden Konflikte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezeichnet, als kollektivrechtliche Streitigkeiten Auseinandersetzungen unter Beteiligung eines Kollektivs, z.B. des Betriebsrats.

Finanzgerichtsbarkeit

Finanzgerichte, Bundesfinanzhof)

Neben den Klagen gegen Finanzbehörden wegen Steuer- und Abgabenangelegenheiten werden noch spezielle berufsrechtliche Streitigkeiten vor den Finanzgerichten ausgetragen.

Sozialgerichtsbarkeit

(Sozialgerichte, Landessozialgerichte, Bundessozialgericht)

Die Sozialgerichte sind insbesondere für Angelegenheiten der Sozialversicherung, des Rentenrechts, der Arbeitsförderung, des Kassenarztrechts und der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuständig.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

(Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht)

Die meisten der sogenannten "öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art" werden vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen. Es handelt sich dabei vorwiegend um Angelegenheiten des Verwaltungsrechts und Sozialhilferechts.

Neben den dargestellten Gerichtsbarkeiten besteht die

Verfassungsgerichtsbarkeit

(Bundesverfassungsgericht, Verfassungsgerichte der Länder)

Die Verfassungsgerichte entscheiden u.a. über die Auslegung der Verfassung, über Verfassungsbeschwerden und über die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Verfassung.