Die Vergütung der Rechtsanwälte ist in dem Rechtsanwalts-
vergütungsgesetz („RVG“) geregelt und grundsätzlich auf alle Mandate anzuwenden, für die nicht bereits vor dem 01.07.2004 ein Auftrag erteilt wurde.
Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Zusammensetzung der Gebühren nach den entsprechenden Vorschriften des RVG. Wegen der Komplexität der Materie kann allerdings nur ein grober Überblick verschafft werden, der nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Tätigkeit | Vorschrift im RVG | Gebühr (zur Höhe einer vollen Gebühr vgl. Tabellenauszug) |
Beratungsgebühr | Nr.VV 2100 | 0,1 – 1,0 |
Geschäftsgebühr (für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen) | Nr.VV 2400 | 0,5 – 2,5 „Normalfall“: 1,3 |
Einigungsgebühr | Nr.VV 1000 | 1,5 |
Grundsätzlich wird die Beratungsgebühr auf die übrigen Gebühren angerechnet, so dass sie bei einer darüber hinausgehenden Tätigkeit nicht mehr finanziell ins Gewicht fällt.
Gemäß RVG Nr.VV 2102 kann ohne weitere Vereinbarung für eine erste Beratung keine höhere Gebühr als 190,00 EUR netto gefordert werden.
Zu beachten ist, dass nach RVG Nr.VV 7000 ff. regelmäßig Auslagen und sonstige Kosten sowie Umsatzsteuer hinzukommen.
Wird Beratungshilfe bewilligt, ergeben sich Besonderheiten, die Sie im Einzelfall mit den Rechtsan-wälten besprechen sollten.
Tätigkeit | Vorschrift im RVG | Gebühr (erste Instanz) (zur Höhe einer vollen Gebühr vgl. Tabellenauszug) |
Verfahrensgebühr (für das Betreiben des Prozesses) | Nr.VV 3100 | 1,3 |
Terminsgebühr (für die Vertretung im Termin) | Nr.VV 3104 | 1,2 |
Einigungsgebühr (für die Mitwirkung bei einer vertraglichen Beendigung) | Nr.VV 1003 | 1,0 |
Grundsätzlich werden die außergerichtlichen Beratungsgebühren in voller Höhe und eine etwaige Geschäftsgebühr zum Teil auf die gerichtlichen Gebühren angerechnet. Davon gibt es allerdings Ausnahmen.
Zu beachten ist, dass nach RVG Nr.VV 7000 ff. regelmäßig Auslagen und sonstige Kosten sowie gesetzliche Umsatzsteuer hinzukommen.
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, ergeben sich Besonderheiten, die Sie im Einzelfall mit den Rechtsanwälten besprechen sollten.
Die dargestellten Grundsätze zur Ermittlung der außergerichtlichen und gerichtlichen Gebühren gelten nicht für alle Tätigkeiten.
So sind beispielsweise die Gebühren in Strafsachen im RVG Nr.VV 4100 ff. und in Verfahren vor den Sozialgerichten im RVG Nr.VV 2500 f., 3102 geregelt. Innerhalb der dort genannten Grenzen bestimmt sich die Vergütung z.B. nach Umfang und Schwierigkeit. Zur Klarstellung werden meist Vereinbarungen getroffen, wobei die Höhe der Gebühren von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt.
Wie sich die volle Gebühr bei den jeweiligen Gegenstandswerten berechnet, ist gesetzlich niedergelegt. Ein Auszug aus der seit dem 01.08.2013 geltenden Gebührentabellen ist in der nachfolgenden Übersicht dargestellt:
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